- Anbieter, Rechtsträger, Marke und Geltungsbereich
- Gegenstand und Leistungsbeschreibung der Plattform
- Nutzergruppen, Rollenmodell und Teilnahmevoraussetzungen
- Registrierung, Authentifizierung, Alterslogik und technische Zuordnung von Kinderprofilen
- Vertragsschluss, vertragliche Basisverarbeitung und Trennung von Vertrag und Einwilligung
- Kostenfreie Leistungen, entgeltliche Leistungen und künftige Module
- Zahlungsbedingungen und Banküberweisung für Vereine
- Nutzerpflichten, zulässige Nutzung und Schutz der Plattform
- Nutzerinhalte, Fotos, Videos und beschränktes Nutzungsrecht
- Kinderprofile, Inhalte Minderjähriger und Elternverantwortung
- Gesundheitsinhalte, Expertenbeiträge und fehlender Behandlungscharakter
- Challenges, Nachweisfotos, Nachweisvideos und Belohnungssysteme
- KI-gestützte Plausibilisierung, automatisierte Prüfungen und Missbrauchsprävention
- Wissenschaftliche Begleitung, spätere Gesundheitsmodule und DSFA
- Partnerangebote, Drittleistungen und externe Links
- Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung
- Gewährleistung, Haftung und Freistellung
- Laufzeit, Kündigung, Sperrung und Widerruf
- Änderungen dieser AGB und anwendbares Recht
§ 1 Anbieter, Rechtsträger, Marke und Geltungsbereich
Hechenbichler Christoph, KTW Straße 39, 6322 Kirchbichl, Österreich, betreibt die unter der Bezeichnung "Kinovo" geführte digitale Plattform als Einzelunternehmen. Soweit in Website, App, Backoffice, Rechnungen, Datenschutzhinweisen oder vertraglichen Unterlagen auf "Kinovo" Bezug genommen wird, bezeichnet dies die Marke und das Produkt; rechtlicher Anbieter und Vertragspartner ist Hechenbichler Christoph als Unternehmer.
Die im Rahmen des Produktivbetriebs verwendete Anbieterkennzeichnung enthält Namen des Unternehmers, ladungsfähige Anschrift, Kontakt-E-Mail, Telefonnummer, UID-Nummer sowie — soweit für den jeweiligen Kanal erforderlich — weitere unternehmensbezogene Pflichtangaben wie WKO-Mitgliedschaft oder GISA-Nummer. Für grenzüberschreitende Rollouts werden zusätzliche Informationspflichten aus nationalem Verbraucher- oder Medienrecht erfüllt.
Diese AGB regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber einerseits und registrierten Nutzern, Vereinen, Administratoren, Trainern, Erziehungsberechtigten, eingeladenen Organisationsnutzern sowie sonstigen berechtigten Personen andererseits. Sie gelten für Website, mobile Anwendungen, Administrationsoberflächen, sonstige technische Module sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen digitalen Zugriffskanäle, soweit nicht für einzelne Zusatzleistungen besondere Bedingungen gelten.
Die AGB richten sich an Nutzer in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Italien einschließlich Südtirol. Zwingende verbraucherrechtliche, datenschutzrechtliche, medienrechtliche oder jugendschutzrechtliche Vorschriften des jeweiligen Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Zielstaats bleiben unberührt. Im Zweifel gehen zwingende Schutzvorschriften für Verbraucher oder Minderjährige den abweichenden Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 2 Gegenstand und Leistungsbeschreibung der Plattform
Kinovo ist als digitales Organisations-, Informations- und Entwicklungsnetzwerk für Vereine, Eltern und Kinder konzipiert. Der Plattformkern liegt derzeit in organisatorischen Funktionen im Vereinsumfeld, insbesondere der Abbildung von Rollen, Gruppen, Mitgliedschaften, Terminen, Kommunikationsflüssen und administrativen Vorgängen.
Zum Leistungsumfang können insbesondere Mitglieder- und Rollenverwaltung, Team- und Gruppenkommunikation, Event- und Organisationsfunktionen, Informationsbereiche für Eltern, Inhalte zu Bewegung, Ernährung, Motivation und gesundem Aufwachsen, digitale Aufgaben- oder Motivationsprogramme (nachfolgend auch "Challenges" genannt), Stickeralben, Upload-Funktionen für Nachweisfotos oder Kurzvideos, Partnerangebote, Rabattmodelle, Vereins- oder Premiumfunktionen sowie künftige gesundheitsbezogene oder wissenschaftliche Module gehören.
Die Verwendung des Begriffs "Challenges" ist im deutschsprachigen Markt zulässig. Zur Erhöhung der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Erziehungsberechtigten empfiehlt sich in Website, App und Backoffice beim ersten Auftreten eine erläuternde Beschreibung wie "digitale Aufgaben- oder Motivationsprogramme" oder "Aufgabenprogramme mit Nachweisfunktion".
Kinovo ist berechtigt, Funktionen nach sachlichen Kriterien weiterzuentwickeln, anzupassen, zu reduzieren, umzustrukturieren oder zu ergänzen, soweit der Kern der vertraglich geschuldeten Leistung nicht unangemessen entwertet wird. Produktvisionen, Roadmaps oder Ankündigungen zukünftiger Module stellen nur dann eine verbindlich geschuldete Beschaffenheit dar, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden.
§ 3 Nutzergruppen, Rollenmodell und Teilnahmevoraussetzungen
Hauptnutzer mit eigenem Konto sind grundsätzlich volljährige natürliche Personen sowie vertretungsbefugte Personen von Vereinen, Teams oder sonstigen Organisationseinheiten. Für Vereinskunden kann das Konto insbesondere von Obmännern, Vorstandsmitgliedern, Administratoren, Trainern, Betreuern oder sonst autorisierten Funktionsträgern geführt werden.
Das Grundmodell von Kinovo ist auf ein Erwachsenen- und Elternmodell ausgelegt. Kinder sollen grundsätzlich nicht als vollwertige Hauptnutzer mit frei selbst angelegtem Konto auftreten, sondern in erster Linie als untergeordnete Profile innerhalb eines Erwachsenen- oder Vereinskontextes geführt werden. Ein hiervon abweichendes direktes Login-Konzept für Minderjährige darf erst nach gesonderter rechtlicher, organisatorischer und technischer Prüfung eingeführt werden.
Wer Daten eines Kindes anlegt, verwaltet, hochlädt, freischaltet oder bearbeitet, sichert zu, hierzu rechtlich befugt zu sein. Dies gilt insbesondere für Stammdaten, Geburtsdaten, Vereinszugehörigkeiten, Bilder, Kurzvideos, Gesundheitsbezüge, Challenge-Nachweise und Kommunikationsinhalte. Vereine, Trainer, Betreuer und Administratoren dürfen nur solche Daten verarbeiten, für deren Eingabe oder Freigabe sie intern und extern wirksam berechtigt sind.
Kinovo kann Registrierungen oder Freischaltungen ablehnen, einschränken oder einer zusätzlichen Prüfung unterziehen, wenn Zweifel an der Berechtigung, Identität, Alterszuordnung, Rollenbefugnis, Datensicherheit oder Missbrauchsfreiheit bestehen. Ein Anspruch auf unbedingte Annahme einer Registrierung besteht nur im gesetzlich zwingenden Umfang.
§ 4 Registrierung, Authentifizierung, Alterslogik und technische Zuordnung von Kinderprofilen
Die Nutzung registrierungspflichtiger Funktionen setzt technisch und rechtlich die Eröffnung eines Benutzerkontos voraus. Bei Registrierung sind die abgefragten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und laufend aktuell zu halten. Zugangsdaten sind geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern; bei Verdacht auf Missbrauch ist Kinovo unverzüglich zu informieren.
Die Anlage einer erwachsenen Hauptperson ist technisch und rechtlich von der Anlage eines Kindprofils zu trennen. Bereits die Benutzeroberfläche hat klar zu erkennen zu geben, ob ein Erwachsenenkonto oder lediglich ein untergeordnetes Kindprofil angelegt wird. Ein Kindprofil darf kein funktionales Äquivalent zu einem Erwachsenen-Konto darstellen, wenn dafür keine gesonderte rechtliche Freigabe besteht.
Zur Missbrauchsvermeidung und zur Wahrung des Kinder- und Datenschutzrechts setzt Kinovo ein mehrstufiges Berechtigungsmodell ein. Dazu zählen mindestens die Erfassung eines Geburtsdatums, die klare Zuordnung des Kinderprofils zu einer verantwortlichen erwachsenen Person oder einer dokumentierten Vereinsrolle, eine Erklärung zur Berechtigung, die Protokollierung aller einschlägigen Zustimmungen sowie die Möglichkeit, Freigaben, Sichtbarkeiten und Löschungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Soweit die Plattform in Zukunft Dienste der Informationsgesellschaft direkt an Minderjährige anbietet und sich dabei auf eine datenschutzrechtliche Einwilligung stützt, sind die nationalen Altersgrenzen des jeweiligen Zielstaats zu beachten. Für Österreich gilt nach nationalem Recht für einschlägige Online-Dienste eine Schwelle von 14 Jahren, Deutschland hält am unionsrechtlichen Standard von 16 Jahren fest, Italien sieht 14 Jahre vor, und in der Schweiz ist die Beurteilung stärker nach Urteilsfähigkeit und Schutzbedürfnis vorzunehmen. Unabhängig davon empfiehlt sich für Kinovo aus Nachweis- und Risikogründen ein strenges Elternmodell, wonach Kinderprofile ausschließlich innerhalb eines verifizierten Eltern- oder Vereinskontextes geführt werden.
§ 5 Vertragsschluss, vertragliche Basisverarbeitung und Trennung von Vertrag und Einwilligung
Der Nutzungsvertrag kommt zustande, sobald der Registrierungsprozess für das jeweilige Hauptkonto abgeschlossen ist und die für die Nutzung zwingend erforderlichen Vertragserklärungen aktiv bestätigt wurden. Hierzu gehören insbesondere die Zustimmung zu den AGB, die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise und — sofern einschlägig — die Bestätigung, als erwachsene oder vertretungsbefugte Person zu handeln.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die objektiv erforderlich ist, um ein Benutzerkonto anzulegen, den Login bereitzustellen, Rollen zuzuordnen, Zugriffe abzusichern, Vereinsstrukturen zu verwalten oder die vereinbarte Plattformleistung zu erbringen, stützt sich grundsätzlich nicht auf eine freiwillige Einwilligung, sondern auf die Erforderlichkeit zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Vertragserfüllung. Solche Basisverarbeitungen dürfen daher nicht als bloß freiwillige Einwilligungen mit Pflicht-Checkbox ausgestaltet werden.
Freiwillige Einwilligungen sind nur für zusätzliche, nicht zwingend erforderliche Verarbeitungen zu verwenden, etwa für Marketing-Kommunikation, Challenge-Fotos, Challenge-Videos, weitergehende KI-gestützte Plausibilisierung, freiwillige wissenschaftliche Begleitprojekte oder spätere Gesundheitsmodule. Solche Einwilligungen müssen granular, gesondert, verständlich, widerruflich und von den vertraglich notwendigen Erklärungen getrennt ausgestaltet sein.
Für kostenpflichtige Leistungen kommt hinsichtlich der jeweiligen Premium- oder Vereinsmodule ein gesonderter entgeltlicher Vertrag zustande, dessen Gegenstand, Preis, Leistungsumfang, Laufzeit und Kündigungsregeln im Bestell- bzw. Buchungsprozess gesondert auszuweisen sind.
§ 6 Kostenfreie Leistungen, entgeltliche Leistungen und künftige Module
Kinovo kann eine kostenfreie Basisnutzung anbieten. Art und Umfang kostenfreier Funktionen können aus sachlichen Gründen weiterentwickelt, reduziert, zusammengeführt oder in ein anderes Tarifmodell überführt werden, sofern Nutzer dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden und gesetzliche Transparenzpflichten beachtet werden.
Für Zusatzbereiche — insbesondere Kinovo+, Vereinslizenzen, Expertenmodule, Sponsor- oder Ticketmodule, Gesundheits- oder Studienmodule — können gesonderte Entgelte, Laufzeiten, Kündigungsfristen, Zugriffsrechte, Nutzungsbeschränkungen und Freischaltlogiken gelten. Solche Module sind erst dann produktiv einzusetzen, wenn ihre Leistungsbeschreibung, ihre Datenschutzgrundlage und ihre vertragliche Einbettung abschließend feststehen.
Gesundheitsmodule, wissenschaftliche Begleitprojekte und sensible Datenauswertungen dürfen nur dann aktiviert werden, wenn dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage, ein dokumentiertes Rollen- und Zugriffskonzept, geeignete Löschfristen sowie gegebenenfalls ausdrückliche Einwilligungen und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorliegen.
§ 7 Zahlungsbedingungen und Banküberweisung für Vereine
Kostenpflichtige Leistungen können über im Buchungsprozess ausgewiesene Zahlungsdienstleister, App-Store-Systeme oder — insbesondere bei Vereinen und institutionellen Nutzern — auch per Banküberweisung abgerechnet werden. Für Vereine kann die Rechnungszahlung per Überweisung als bevorzugte Zahlungsart vorgesehen werden, sofern diese Option im Angebots-, Onboarding- und Freischaltprozess transparent kommuniziert wird.
Soweit Vereine per Banküberweisung zahlen, sind Fälligkeit, Leistungsbeginn, Rechnungsstellung, Mahnwesen, allfällige Zahlungsziele, Freischaltlogik und etwaige Sperrrechte klar auszuweisen. Eine Sperrung kostenpflichtiger Funktionen wegen Zahlungsverzugs hat verhältnismäßig zu erfolgen und zwingende verbraucher- oder vereinsbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die konkrete steuerliche und buchhalterische Abwicklung — insbesondere Umsatzsteuerbehandlung, innergemeinschaftliche Sachverhalte, B2B/B2C-Abgrenzung, Vereinsrechnungen und App-Store-Abrechnungen — ist anhand der tatsächlichen Vertriebsstrecke gesondert zu prüfen und zu dokumentieren.
§ 8 Nutzerpflichten, zulässige Nutzung und Schutz der Plattform
Nutzer dürfen Kinovo ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze, dieser AGB, des vereinbarten Rollenmodells und etwaiger Community- oder Sicherheitsrichtlinien verwenden. Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende, jugendgefährdende, irreführende oder missbräuchliche Inhalte.
Ebenfalls verboten sind Uploads oder Eingaben, die Rechte Dritter verletzen, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Bildrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Vereinsgeheimnisse oder Datenschutzrechte. Nutzer dürfen keine technischen Schutzmaßnahmen umgehen, keine Schadsoftware einbringen, keine systematischen Massenabfragen durchführen und keine Datenbestände der Plattform unberechtigt kopieren, scrapen oder auslesen.
Vereine, Trainer, Betreuer und Administratoren haben intern sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugriff auf Mannschafts-, Mitglieder- und Kommunikationsdaten erhalten. Es sind die Grundsätze der Datenminimierung, Rollenbegrenzung und Zweckbindung zu beachten.
§ 9 Nutzerinhalte, Fotos, Videos und beschränktes Nutzungsrecht
Nutzer können im Rahmen der Plattform insbesondere Texte, Profilinformationen, Vereinszuordnungen, organisatorische Inhalte, Fotos, Kurzvideos und Nachweise zu Aufgaben hochladen oder eingeben. Der jeweilige Nutzer sichert zu, dass er zur Speicherung, Verarbeitung, internen Anzeige und — soweit vorgesehen — gruppenbezogenen Weitergabe im Plattformkontext berechtigt ist.
Soweit dies für den Betrieb von Kinovo erforderlich ist, räumt der Nutzer dem Betreiber ein einfaches, nicht ausschließliches, widerruflich begrenztes und auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein, die Inhalte zu speichern, technisch zu vervielfältigen, innerhalb zulässiger Rollenmodelle anzuzeigen und für Sicherheits-, Missbrauchs- und Funktionszwecke zu verarbeiten.
Eine weitergehende Veröffentlichung oder wirtschaftliche Verwertung personenbezogener Inhalte, insbesondere von Kinderfotos oder Kindervideos, bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage und — soweit erforderlich — einer ausdrücklichen Einwilligung. Für besonders sensible Inhalte sind restriktive Sichtbarkeits-, Download- und Löschkonzepte vorzusehen.
§ 10 Kinderprofile, Inhalte Minderjähriger und Elternverantwortung
Kinderprofile dürfen nur durch Erziehungsberechtigte oder sonst nachweisbar befugte erwachsene Personen angelegt, freigeschaltet oder verwaltet werden. Die bloße Behauptung einer Berechtigung genügt bei risikobehafteten Funktionen nicht; es ist eine nachvollziehbare technische und organisatorische Sicherung vorzusehen, etwa durch Elternzuordnung, Vereins-Invite, Rollenfreigabe, Zustimmungsprotokollierung und dokumentierte Freischaltlogik.
Erziehungsberechtigte haben sicherzustellen, dass nur solche Angaben, Bilder, Videos oder sonstigen Inhalte hochgeladen werden, deren Verarbeitung im Interesse des Kindes liegt und rechtlich zulässig ist. Dies gilt besonders für Profilbilder, Challenge-Nachweise, vereinsinterne Kommunikation, Gesundheitsbezüge und alle Inhalte mit erhöhter Sichtbarkeit.
Aus anwaltlicher Vorsicht sollte Kinovo vorsehen, dass Kinderprofile nur dann funktional genutzt werden können, wenn sie einem Erwachsenen-Account, einem Verein oder einem dokumentierten Rollenmodell zugeordnet sind. Eine freie Selbstregistrierung von Kindern ohne vorgelagerten Verantwortlichkeitsnachweis sollte ausgeschlossen werden.
Für Fotos und Videos von Minderjährigen sind restriktive Sichtbarkeits- und Freigabelogiken zu implementieren, insbesondere gruppenbezogene Zugriffsbeschränkungen, reduzierte Download-Möglichkeiten, Protokollierung von Freigaben sowie klare und zeitnahe Löschprozesse.
§ 11 Gesundheitsinhalte, Expertenbeiträge und fehlender Behandlungscharakter
Inhalte zu Bewegung, Ernährung, Motivation, Prävention, Entwicklung oder allgemeiner Gesundheit dienen ausschließlich Informations-, Sensibilisierungs- und Motivationszwecken. Sie stellen weder eine medizinische Diagnose noch eine individuelle ärztliche Beratung, Therapie, Heilbehandlung oder ein Heilversprechen dar.
Beiträge externer Experten, insbesondere von Physiotherapeuten, Sportfachleuten oder sonstigen Fachpersonen, erfolgen — soweit vorhanden — als allgemeine Information und ersetzen keine persönliche Untersuchung, Diagnose oder Behandlung. Bei Beschwerden, Verletzungen, Entwicklungsauffälligkeiten oder sonstigen gesundheitlichen Fragen sind qualifizierte Fachpersonen zu konsultieren.
Soweit Inhalte auf Übungen, Ernährungsverhalten oder gesundheitsbezogene Routinen Bezug nehmen, erfolgt deren Nutzung eigenverantwortlich unter Berücksichtigung von Alter, Entwicklungsstand, individueller Belastbarkeit und ärztlichen Vorgaben.
§ 12 Challenges, Nachweisfotos, Nachweisvideos und Belohnungssysteme
Kinovo kann digitale Aufgaben- und Motivationsprogramme, Punktesysteme, Stickeralben, Abzeichen, Rankings oder vergleichbare Gamification-Elemente bereitstellen. Zur Dokumentation erledigter Aufgaben kann die Plattform Fotos, Kurzvideos oder sonstige digitale Nachweise verlangen oder ermöglichen, soweit hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine technisch umgesetzte Berechtigung vorliegen.
Auf die Freischaltung bestimmter Punkte, Sticker, Abzeichen, Sachpreise oder sonstiger Vorteile besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn dies ausdrücklich und rechtsverbindlich zugesagt wurde. Im Regelfall handelt es sich um freiwillige Bonus- und Motivationsmechanismen, die aus sachlichen Gründen geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden können.
Aktionen mit realen Preisen, Gutscheinen, Sponsoringleistungen oder sonstigen geldwerten Vorteilen sind zusätzlich unter transparenzrechtlichen, verbraucherrechtlichen, steuerlichen sowie gegebenenfalls gewinnspiel- oder glücksspielrechtlichen Gesichtspunkten gesondert auszugestalten. Hierfür sollten ergänzende Teilnahmebedingungen verwendet werden.
§ 13 KI-gestützte Plausibilisierung, automatisierte Prüfungen und Missbrauchsprävention
Kinovo kann technische Verfahren einsetzen, um Uploads, Nutzungsmuster oder Challenge-Einreichungen auf Plausibilität, Duplikate, Mehrfacheinreichungen, Manipulationen oder sonstige Auffälligkeiten zu prüfen. Solche Verfahren können regelbasiert, statistisch oder künftig KI-gestützt sein.
Nach aktuellem Konzept sollen diese Mechanismen in erster Linie der technischen Vorprüfung, der Missbrauchsvermeidung, der Qualitätssicherung und der Integrität des Systems dienen. Es sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass keine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung getroffen wird, soweit das anwendbare Recht dem entgegensteht oder eine menschliche Kontrolle erfordert.
Vor Live-Schaltung KI-gestützter oder sonstiger risikobehafteter Prüfverfahren sind Zweck, Datenbasis, Logik, Eingriffstiefe, Fehlerrisiken, menschliche Überprüfung, Dokumentationspflichten, Eskalationswege und Kontrollmöglichkeiten in einer gesonderten Prozessbeschreibung festzulegen. Soweit Kinderdaten, Bilddaten oder Gesundheitsbezüge betroffen sind, ist besondere Zurückhaltung geboten.
§ 14 Wissenschaftliche Begleitung, spätere Gesundheitsmodule und DSFA
Kinovo verfolgt langfristig das Ziel, die Wirksamkeit des Projekts wissenschaftlich begleiten und evaluieren zu lassen. Solange jedoch keine konkrete Studienarchitektur implementiert ist, darf die bloße Perspektive einer späteren wissenschaftlichen Begleitung nicht als Grundlage für weitergehende Datenverarbeitung verstanden werden.
Sollen künftig Gesundheitsdaten, Entwicklungsdaten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, ist hierfür zwingend eine gesonderte transparente Information, eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 DSGVO, ein enges Zweckbindungs- und Zugriffsmodell, definierte Speicherfristen sowie ein erhöhtes Sicherheitsniveau vorzusehen.
Aufgrund der Kombination aus Kinderdaten, Uploads von Bildern und Videos, geplantem Gesundheitsbezug und KI-gestützten Prüfungen spricht vieles dafür, die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht nur abstrakt zu prüfen, sondern als zentrales Pflichtprojekt vor Einführung risikoreicher Module vorzubereiten.
§ 15 Partnerangebote, Drittleistungen und externe Links
Kinovo kann Rabattaktionen, Shop-Verlinkungen, Ticketangebote, Sponsoreninhalte, Gutscheinmodelle oder sonstige Angebote von Kooperationspartnern einbinden. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, kommt ein Vertrag über Drittleistungen ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.
Kinovo haftet — soweit gesetzlich zulässig — nicht für Inhalt, Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Vertragserfüllung oder Rechtmäßigkeit fremder Angebote. Datenweitergaben an Partner dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und der Nutzer transparent informiert wurde.
§ 16 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung
Kinovo bemüht sich um eine möglichst hohe technische Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine ununterbrochene und jederzeit fehlerfreie Nutzbarkeit. Wartungen, Sicherheitsupdates, Störungen bei Drittanbietern, Telekommunikationsausfälle, Migrationen oder sonstige technische Umstellungen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Änderungen an Funktionen sind nur im sachlich gerechtfertigten Rahmen zulässig und dürfen Nutzer — insbesondere Verbraucher — nicht unangemessen benachteiligen. Wesentliche leistungsbezogene Änderungen bei kostenpflichtigen Modulen sind transparent und rechtzeitig zu kommunizieren.
§ 17 Gewährleistung, Haftung und Freistellung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit deren Anwendung nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Kinovo haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Personenschäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kinovo — soweit gesetzlich zulässig — nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Ein genereller Ausschluss jeglicher Haftung gegenüber Verbrauchern wäre unzulässig; entsprechende Klauseln sind restriktiv und verbraucherschutzkonform auszulegen.
Keine Haftung übernimmt Kinovo, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für gesundheitliche Folgen aus unsachgemäßer Durchführung von Übungen, für die inhaltliche Richtigkeit nutzergenerierter Inhalte, für Handlungen von Vereinen, Trainern, Eltern oder sonstigen Dritten sowie für externe Drittangebote.
Nutzer verpflichten sich, Kinovo von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung der Plattform, unzulässigen Uploads oder der Verletzung von Rechten Dritter beruhen, soweit der Nutzer diese Ansprüche zu vertreten hat. Gegenüber Verbrauchern ist diese Freistellung eng und verhältnismäßig auszulegen.
§ 18 Laufzeit, Kündigung, Sperrung und Widerruf
Kostenfreie Nutzungsverträge können grundsätzlich von beiden Seiten mit Wirkung für die Zukunft beendet werden, soweit keine Sondervereinbarungen entgegenstehen. Für kostenpflichtige Module gelten die im Bestellprozess ausgewiesenen Laufzeiten, Kündigungsfristen, Verlängerungsmechanismen und Zahlungsmodalitäten.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Konten dürfen nur bei sachlichem Grund gesperrt oder geschlossen werden, insbesondere bei schweren oder wiederholten Verstößen, Sicherheitsrisiken oder Zahlungsverzug im kostenpflichtigen Bereich.
Soweit mit Verbrauchern entgeltliche Fernabsatzverträge geschlossen werden, sind die jeweils anwendbaren Informationspflichten des Verbraucherrechts einzuhalten. Für Deutschland ist eine formgerechte Widerrufsbelehrung besonders wichtig; dort besteht bei Fernabsatzverträgen über digitale Inhalte grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das unter gesetzlichen Voraussetzungen bei vorzeitigem Leistungsbeginn erlöschen kann. Auch für Österreich und Italien sind unionsrechtliche und nationale Fernabsatzregeln zu beachten; für die Schweiz gelten gesonderte nationale Maßstäbe.
§ 19 Änderungen dieser AGB und anwendbares Recht
Kinovo kann diese AGB nur ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, technischer Rahmenbedingungen, Sicherheitsanforderungen oder Produktstruktur. Änderungen dürfen Nutzer nicht unangemessen benachteiligen; insbesondere im Verbraucherkontext sind pauschale, einseitig unbegrenzte Änderungsrechte unzulässig oder riskant.
Soweit rechtlich erforderlich, sind Nutzer vor Inkrafttreten der Änderungen zu informieren; für erhebliche Änderungen ist eine erneute aktive Zustimmung vorzusehen. Für Unternehmer kann grundsätzlich österreichisches Recht und der Sitz des Anbieters als Gerichtsstand vereinbart werden, sofern nicht zwingendes internationales Privatrecht entgegensteht. Gegenüber Verbrauchern greifen jedoch die jeweils zwingenden Schutzvorschriften ihres Wohnsitzstaats; Gerichtsstandsklauseln dürfen diese nicht unterlaufen.